Zahlungen des Arbeitgebers infolge Unternehmensfusion oder Restrukturierungen zu Gunsten der entlassenen Arbeitnehmer mitumfasst, soweit diese Zahlungen darauf abzielen, den infolge vorübergehenden Verlustes der Beschäftigung erlittenen Schaden zu ersetzen oder Nachteile auszugleichen, die mit der Suche nach einer neuen Stelle verbunden sind (E. 7). Die Abgangsentschädigung ist Bestandteil des massgebenden Lohnes in diesem Sinne (E. 8).