1 Personal der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH). Berechnung einer Abgangsentschädigung. Ermessen. Richtlinien. Verzugszins. Abzüge für die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Art. 54 Abs. 1bis BtG. Art. 19 Abs. 2 V über Personalmassnahmen bei Umstrukturierungen in der allgemeinen Bundesverwaltung. - Bei der Berechnung der Abgangsentschädigung anzuwendende Vorschriften (E. 3). - Um die Abgangsentschädigung festzusetzen, verfügt die Verwaltung über einen gewissen Ermessensspielraum im Rahmen von Minima und Maxima an Monatslöhnen, die in den Richtlinien des Rates der ETH (ETH-Rat) vorgesehen sind. Beim Merkmal der Eignung eine neue