Damit ist die Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren und die daraus folgenden Kosten mitverantwortlich. Es ist ihr deshalb lediglich eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 800.- zulasten des IGE zuzusprechen. Beim gegebenen Stand der Dinge besteht kein Grund, auch davon Abstand zu nehmen, wie es die Vorinstanz eventualiter beantragt. 10 Informations générales sur la Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral