46g BO 1). 5. Praxisgemäss werden im Verfahren vor der PRK ungeachtet des Verfahrensausgangs grundsätzlich keine Kosten erhoben. Der teilweise unterliegenden Vorinstanz Kosten zu auferlegen verbietet zudem Art. 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die teilweise obsiegende Beschwerdeführerin hat grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung. Allerdings gilt es im vorliegenden Fall zu beachten, dass massgebliche Behauptungen und Beweise erst im Verfahren vor der PRK vorgebracht wurden. Damit ist die Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren und die daraus folgenden Kosten mitverantwortlich.