Für Sohn C. können für die Zeit von Januar bis Oktober 2000 Auslagen von rund Fr. 2’500.- als nachgewiesen gelten, was auf ein Jahr umgerechnet den Betrag von Fr. 3’000.- ergibt. Wird berücksichtigt, dass während den nachgewiesenen, regelmässigen Aufenthalten der Söhne weitere Auslagen anfallen, die nicht detailliert nachgewiesen werden können, kann auch für den Sohn C. ab Januar 2000 ein Anspruch auf eine halbe Zulage bejaht werden. Für das Jahr 2000 ist demnach ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf je eine halbe Kinderzulage für ihre beiden Söhne gestützt auf Art. 46 Abs. 3 BO 1 zu bejahen, weil der Nachweis geleisteter Unterhaltsbeiträge in erforderlicher Höhe erbracht wurde.