Hingegen kann für den Sohn N., an dessen Unterhalt die Beschwerdeführerin im Februar 2000 einen Betrag von Fr. 3’500.- überwiesen hat, ein Anspruch auf eine halbe Kinderzulage ab Januar 2000 bejaht werden. Für Sohn C. können für die Zeit von Januar bis Oktober 2000 Auslagen von rund Fr. 2’500.- als nachgewiesen gelten, was auf ein Jahr umgerechnet den Betrag von Fr. 3’000.- ergibt. Wird berücksichtigt, dass während den nachgewiesenen, regelmässigen Aufenthalten der Söhne weitere Auslagen anfallen, die nicht detailliert nachgewiesen werden können, kann auch für den Sohn C. ab Januar 2000 ein Anspruch auf eine halbe Zulage bejaht werden.