Die Beschwerdeführerin hat nun geltend gemacht, dass ihr auch für diese beiden Kinder Auslagen entstehen würden, da der Vater seinen Verpflichtungen aus der Trennungsvereinbarung nicht mehr nachkomme. Aufgrund der bei der PRK eingereichten Unterlagen ist davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin nachgewiesenen Beiträge an den Unterhalt der Söhne N. und C. in der Zeit vom Januar bis Oktober 2000 zwar den Betrag der doppelten Kinderzulage (Fr. 7’344.-) bei Weitem nicht erreichen.