9 Für das Jahr 1999 ist folglich ein Zulageanspruch der Beschwerdeführerin für ihre beiden Söhne gemäss Art. 46 Abs. 3 BO 1 zu verneinen, weil der Nachweis geleisteter Unterhaltsbeiträge in erforderlicher Höhe nicht erbracht wurde. bb. Nach der Einigung bezüglich der Zulage für die Tochter C. fanden erst mehr als ein Jahr später, nämlich im Sommer 2000, Gespräche über die Zulagenberechtigung für die beiden Söhne statt. Die Beschwerdeführerin hat nun geltend gemacht, dass ihr auch für diese beiden Kinder Auslagen entstehen würden, da der Vater seinen Verpflichtungen aus der Trennungsvereinbarung nicht mehr nachkomme.