Im Mai 1999 erfolgten Abklärungen bezüglich der Zulagenberechtigung für die Tochter C. In diesem Zusammenhang wird weiterhin festgehalten, dass die Mutter für die beiden Söhne keine Auslagen habe. Dass bis Ende 1999 für die Söhne - mit Ausnahme einer einmaligen Zahlung an C. von Fr. 250.- im Juli 1999 - keine massgeblichen Zahlungen erfolgten, ergibt sich auch aus den weiteren von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen.