liegt es nahe, die Dauer eines Jahres zugrundezulegen, weil das Gesetz einen Anspruch auf eine jährliche Kinderzulage einräumt (Art. 43a Abs. 1 BtG). Die strittige Zulagenberechtigung ist deshalb für die Jahre 1999 und 2000 getrennt zu prüfen. aa. Betreffend das Jahr 1999 ist zunächst festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrem Stellenantritt im Januar 1999 angegeben hat, dass sie nur für die jüngste Tochter obhutsberechtigt und unterstützungspflichtig sei und für die drei älteren Kinder für die Zeit, während der diese bei ihr weilen, vom Vater Unterhaltsbeiträge bekomme. Im Mai 1999 erfolgten Abklärungen bezüglich der Zulagenberechtigung für die Tochter C.