46 Abs. 3 BO 1, auch wenn sich ihre Unterhaltspflicht nicht auf ein gerichtliches Urteil abstützt. Es ist der Beschwerdeführerin wie oben dargelegt nicht zuzumuten, im Hinblick auf die Erlangung der Kinderzulagen in Italien ein zivilrechtliches Urteil zu erwirken, welches ihren Mann von seiner Unterhaltsverpflichtung entbindet. c. Besteht der Beitrag eines Elternteils an den Kinderunterhalt weder in der Ausübung der Obhut noch in der Leistung monatlicher Zahlungen in fester Höhe, sondern wie im vorliegenden Fall ausnahmsweise in unregelmässigen Beiträgen unterschiedlicher Höhe, so ist bei der Beurteilung, ob diese das erforderliche Mass erreichen, auf eine längere Dauer abzustellen. Dabei