So können sie insbesondere auch zwischen den Eltern vertraglich (ausdrücklich oder stillschweigend) vereinbart werden. Dem allgemeinen Bestreben folgend, im Familienrecht die gütliche Einigung zu fördern und die Parteien nicht zu einem Zivilverfahren zu zwingen, wo sie sich einig sind, ist die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet, eine formelle