Gestützt auf diese gerichtliche Vereinbarung behauptet die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin keine gesetzliche Unterhaltspflicht für ihre Kinder treffe. Diese setze eine verbindliche Feststellung durch ein Zivilgericht voraus. Dem kann nicht zugestimmt werden. Rechtlich ergibt sich die Unterhaltspflicht der Eltern unmittelbar aus dem Gesetz (Breitschmid, a.a.O., N. 1 zu Art. 276 ZGB). Beiträge eines Elternteils an den notwendigen Unterhalt eines Kindes gründen auf einer gesetzlichen Pflicht, auch wenn sie nicht gerichtlich festgelegt sind. So können sie insbesondere auch zwischen den Eltern vertraglich (ausdrücklich oder stillschweigend) vereinbart werden.