46 Abs. 3 BO 1 ist zunächst unerheblich, ob und wann die beiden Söhne bei ihrem Vater in Sizilien ausgezogen sind und einen eigenen Wohnsitz begründet haben. Für beide Phasen ist indes die Zulagenberechtigung abhängig davon, ob die Beschwerdeführerin an den Unterhalt der Kinder beigetragen hat und welchen Umfang diese Beiträge erreichen. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Beiträge an den Unterhalt der Söhne erfolgen nicht aufgrund einer richterlich festgelegten Verpflichtung. Die Beschwerdeführerin hat das Protokoll eines vor dem Gericht in Siracusa im Jahre 1995 abgeschlossenen Vergleichs zwischen ihr und ihrem Ehemann eingereicht.