46 Abs. 2 BO 1 vermag für mündige Kinder keinen eigenständigen Anspruch zu begründen, verlängert diese Bestimmung doch nur einen Anspruch auf Kinderzulage, der bereits vor dem 18. Geburtstag des Kindes bestanden hat (s. E. 3c/bb in fine). Soweit sich die Beschwerdeführerin zur erstmaligen Begründung ihres Zulagenanspruchs auf Art. 46 Abs. 2 BO 1 beruft, ist die Beschwerde mithin abzuweisen. b. Für den Zulagenanspruch der Beschwerdeführerin gemäss Art. 46 Abs. 3 BO 1 ist zunächst unerheblich, ob und wann die beiden Söhne bei ihrem Vater in Sizilien ausgezogen sind und einen eigenen Wohnsitz begründet haben.