Die beiden Söhne der Beschwerdeführerin, C. und N., standen für die Dauer, für welche die Zulage strittig ist, nicht unter der Obhut bzw. im gemeinsamen Haushalt mit der Mutter, wenn sie auch für längere Zeit immer wieder in der Schweiz weilten. Ein Anspruch der Beschwerdeführerin kann sich deshalb höchstens gestützt auf Art. 46 Abs. 3 BO 1 ergeben. Art. 46 Abs. 2 BO 1 vermag für mündige Kinder keinen eigenständigen Anspruch zu begründen, verlängert diese Bestimmung doch nur einen Anspruch auf Kinderzulage, der bereits vor dem 18. Geburtstag des Kindes bestanden hat (s. E. 3c/bb in fine).