46 Abs. 2 BO 1 über den 18. Geburtstag des Kindes hinaus verlängert, sofern die Voraussetzungen von Abs. 2 erfüllt sind. d. Der von den Eltern zu tragende Unterhalt eines Kindes umfasst alles, was ein Kind zum Leben braucht, nämlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, Erziehung und Ausbildung. Das Kind hat nicht nur Anspruch auf das Lebensnotwendige, sondern auf das, was nach den konkreten Umständen angemessen erscheint (Breitschmid, a.a.O., N. 20 ff. insbesondere 27 zu Art. 276 ZGB; Tuor/Schnyder/ Schmid, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, Zürich 1995, S. 319). Da dem Kind zudem das Recht auf persönlichen Verkehr mit seinen Eltern zusteht, sind auch die Kosten, die infolge der Ausübung