Leistungen auf die gesetzliche Unterhaltspflicht gemäss Art. 276 f. ZGB abstützen, also für den Unterhalt des Kindes notwendig sein müssen. Diese Unterhaltspflicht ist wegen der besonderen Beziehung zwischen Kindern und ihren Eltern allerdings bedeutend weniger restriktiv zu beurteilen als die Verwandtenunterstützungspflicht nach Art. 328 ZGB. Besteht ein Anspruch auf Kinderzulage gemäss Art. 46 Abs. 3 BO 1, so wird er in sinngemässer Anwendung von Art. 46 Abs. 2 BO 1 über den 18. Geburtstag des Kindes hinaus verlängert, sofern die Voraussetzungen von Abs. 2 erfüllt sind.