Gemäss Art. 46 Abs. 3 BO 1 gilt für den Anspruch auf Kinderzulage aber auch bei minderjährigen Kindern nicht ausschliesslich das Obhutsprinzip, denn gemäss dieser Bestimmung hat auch derjenige Elternteil, welcher sein Kind nicht in Obhut hat, Anspruch auf eine Kinderzulage, wenn er aufgrund einer gesetzlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflicht Beiträge an das Kind leistet, die mindestens das Doppelte der massgebenden Kinderzulage ausmachen. Erreichen diese Beiträge nicht den doppelten, jedoch den einfachen Betrag der Kinderzulage, so besteht ein Anspruch auf die halbe Zulage.