6 wird mithin auf das Erfordernis der Obhut bzw. des gemeinsamen Haushalts verzichtet und der Anspruch auf die Kinderzulage setzt künftig lediglich voraus, dass das Kind in Ausbildung steht bzw. erwerbsunfähig ist und der Elternteil weiterhin zu dessen Unterhalt beiträgt. Dieser Beitrag kann weiterhin in Form von Naturalleistungen, insbesondere Unterkunft und Verpflegung im gemeinsamen Haushalt, oder in Form von Geldbeiträgen erbracht werden. Dass ein Unterhaltsbeitrag weiterhin vorausgesetzt ist, wird zwar nicht ausdrücklich bestimmt, ergibt sich indes zwingend aus dem Zweck der Zulage als Beitrag an Kosten, die beim Elternteil effektiv anfallen.