Gemeint ist, dass der Bedienstete die Zulage auch für Kinder zwischen dem vollendeten 18. und 25. Altersjahr erhält, sofern diese erwerbsunfähig sind oder in Ausbildung stehen, und zwar auch dann, wenn sie nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit einem oder beiden Elternteilen leben. Die Unterhaltspflicht endet zwar mit der Mündigkeit des Kindes, befindet es sich jedoch dann noch in Ausbildung, so haben die Eltern für seinen Unterhalt grundsätzlich weiterhin aufzukommen (Art. 277 ZGB).