43a Abs. 2 BtG). bb. Art. 46 Abs. 2 BO 1 ist zunächst insoweit zu präzisieren, als eine Obhut im strengen Wortsinn nach vollendetem 18. Altersjahr infolge Erreichens der Mündigkeit und Erlöschens der elterlichen Sorge grundsätzlich nicht mehr bestehen kann. Gemeint ist, dass der Bedienstete die Zulage auch für Kinder zwischen dem vollendeten 18. und 25. Altersjahr erhält, sofern diese erwerbsunfähig sind oder in Ausbildung stehen, und zwar auch dann, wenn sie nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit einem oder beiden Elternteilen leben.