Der Zulagenanspruch des obhutsausübenden Elternteils besteht selbst dann, wenn er vom anderen Elternteil Unterhaltsbeiträge für das Kind erhält und unabhängig von deren Höhe. In diesem Sinne folgt die gesetzliche Regelung dem Obhutsprinzip, welches nicht mehr - wie die frühere Regelung des Bundes - primär an die finanziellen Leistungen zugunsten eines Kindes anknüpft, sondern an die Tatsache, dass jemand ein Kind in seiner Obhut hat (BBl 1986 II 328). Die Bestimmung von Art. 46 Abs. 1 BO 1 regelt lediglich den Anspruch für Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr (vgl. Art. 43a Abs. 2 BtG). bb.