46 Abs. 1 BO 1 - vorbehaltlich der weiteren Voraussetzungen und des Verbots des Doppelbezugs - ohne Weiteres und ausnahmslos Anspruch auf die Sozialzulage sei es, dass er in gemeinsamem Haushalt mit dem anderen Elternteil lebt oder getrennt von diesem. Der Zulagenanspruch des obhutsausübenden Elternteils besteht selbst dann, wenn er vom anderen Elternteil Unterhaltsbeiträge für das Kind erhält und unabhängig von deren Höhe.