Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB], SR 210). Der obhutsausübende Elternteil leistet per definitionem seinen Beitrag an den Unterhalt in Form von Pflege und Erziehung und hat folglich gestützt auf Art. 46 Abs. 1 BO 1 - vorbehaltlich der weiteren Voraussetzungen und des Verbots des Doppelbezugs - ohne Weiteres und ausnahmslos Anspruch auf die Sozialzulage sei es, dass er in gemeinsamem Haushalt mit dem anderen Elternteil lebt oder getrennt von diesem.