46 Abs. 2 BO 1 setze voraus, dass das in Ausbildung stehende Kind den bisher unterhaltspflichtigen Elternteil weiterhin finanziell belaste. aa. Die Kinderzulage soll als Lohnbestandteil einen Beitrag leisten an die Aufwendungen, welche den Angestellten aufgrund ihrer Unterhaltspflicht gegenüber ihren Kindern entstehen (Botschaft betreffend die Änderung des Beamtengesetzes vom 10. März 1986, BBl 1986 II 329). Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB], SR 210).