Die Auslegung der Anspruchsregelung, vorab des Anspruchs nach Art. 46 Abs. 2 BO 1, ist strittig. Die Beschwerdeführerin macht gestützt auf diese Bestimmung eine ganze Zulage für die beiden Söhne ab deren vollendetem 18. Altersjahr geltend. Die Vorinstanz hält in Übereinstimmung mit dem EPA dagegen, dass ein bis anhin fehlender Anspruch nicht bloss wegen der Vollendung des 18. Altersjahres entstehen könne. Art. 46 Abs. 2 BO 1 setze voraus, dass das in Ausbildung stehende Kind den bisher unterhaltspflichtigen Elternteil weiterhin finanziell belaste.