5 stehen, erhält der Beamte die Kinderzulage auch dann, wenn sie sich nicht in seiner Obhut befinden (Art. 46 Abs. 2 BO 1). Der Beamte hat zudem Anspruch auf eine Kinderzulage, wenn er aufgrund einer gesetzlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflicht Beiträge an ein Kind leistet, die mindestens das Doppelte der massgebenden Kinderzulage ausmachen. Erreichen seine Beiträge den einfachen, nicht aber den doppelten Betrag der Kinderzulage, so hat er Anspruch auf die halbe Zulage (Art. 46 Abs. 3 BO 1). c. Die Auslegung der Anspruchsregelung, vorab des Anspruchs nach Art. 46 Abs. 2 BO 1, ist strittig.