43b BtG enthalten. Die Beamtenordnung 1 führt näher aus, dass der Beamte Anspruch auf eine Zulage hat für Kinder, die sich in seiner Obhut befinden und die zu ihm in einem Kindesverhältnis stehen oder für Stiefund Pflegekinder sowie verwandte Kinder, die er zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen hat (Art. 46 Abs. 1 BO 1). Für Kinder zwischen dem vollendeten 18. und 25. Altersjahr, die erwerbsunfähig oder in Ausbildung