Das Institut kann höhere Beiträge bezahlen (Art. 4 Abs. 4 IGE-PersV). b. Die sinngemäss anzuwendenden personalrechtlichen Bestimmungen des Bundes sehen vor, dass der Angestellte bzw. die Angestellte für jedes Kind Anspruch auf eine jährliche Kinderzulage hat, die bis zum vollendeten 18. Altersjahr des Kindes ausgerichtet wird, sofern ein Kind zwischen 16 und 18 Jahren nicht bereits ein Erwerbseinkommen erzielt, mit welchem sein Unterhalt gedeckt werden kann (Art. 43a Abs. 1 und 2 des Beamtengesetzes vom 30. Juni 1927 [BtG], SR 172.221.10). Die Höhe der Zulage, das Verbot des Doppelbezuges und die Regelung bei Anspruchskonkurrenz sind in Art. 43b BtG enthalten.