Diese hat er mit der Verordnung über das Statut des Personals des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom 30. September 1996 (IGE-PersV, SR 172.010.321), welche am 1. Januar 1997 in Kraft trat, geschaffen. Das Anstellungsverhältnis beruht auf einem öffentlich-rechtlichen, schriftlichen Anstellungsvertrag zwischen dem IGE und seinen Angestellten (Art. 1 IGE-PersV). Bezüglich der Kinderzulage finden die Bestimmungen des Bundes sinngemässe Anwendung. Das Institut kann höhere Beiträge bezahlen (Art. 4 Abs. 4 IGE-PersV).