Das IGE stellt sein Personal öffentlich-rechtlich an (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom 24. März 1995 [IGEG], SR 172.010.31) und besitzt dabei umfassende Kompetenzen (Art. 8 Abs. 2 IGEG). Dem Bundesrat obliegt der Erlass der erforderlichen Personalvorschriften (Art. 8 Abs. 1 IGEG). Diese hat er mit der Verordnung über das Statut des Personals des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom 30. September 1996 (IGE-PersV, SR 172.010.321), welche am 1. Januar 1997 in Kraft trat, geschaffen.