Der Anspruch für die Tochter C. ist nicht Anfechtungsgegenstand, da die Vorinstanz über diesen Anspruch mit der angefochtenen Verfügung nicht entschieden hat (Moser, a.a.O., Rz. 2.1). 3.a. Seit dem 1. Januar 1996 besteht das IGE als öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit, während bis dahin das Bundesamt für Geistiges Eigentum (BAGE) dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) zugeordnet war. Das IGE stellt sein Personal öffentlich-rechtlich an (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom 24. März 1995 [