Zeitpunkt für die Überprüfung einer angefochtenen Verfügung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheides der PRK. Das Vorbringen neuer Sachverhaltsumstände und Beweismittel ist vor der PRK im Rahmen des Streitgegenstandes grundsätzlich zulässig (André Moser, in Moser/Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 2.80). Zu beurteilen ist vorliegend lediglich die Anspruchsberechtigung für die beiden Söhne. Der Anspruch für die Tochter C. ist nicht Anfechtungsgegenstand, da die Vorinstanz über diesen Anspruch mit der angefochtenen Verfügung nicht entschieden hat (Moser, a.a.O., Rz. 2.1).