4 Bezüglich der Tochter C. sei das IGE bis anhin aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin von einer teilzeitlichen Obhut der Mutter ausgegangen. Deshalb sei die Zulage ausgerichtet worden, was aber offenbar überprüft werden müsse. F. Mit Eingaben vom 12. Januar und 2. März 2001 reicht die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel ein, die in der Beschwerdebegründung für den Fall der Bestreitung in Aussicht gestellt wurden. Aus den Erwägungen: 2.b. Massgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung einer angefochtenen Verfügung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheides der PRK.