Vielmehr habe sie versichert, dass sie auch eine ihr allenfalls ausgerichtete Zulage nie dem Vater ihrer Kinder überweisen würde, da nicht sichergestellt sei, dass diese dann auch wirklich den Kindern zugute komme. Selbst wenn die Zahlungen geleistet worden wären, könne eine Unterstützungspflicht der Mutter - und damit eine Zulagenberechtigung - nicht angenommen werden, solange kein entsprechendes zivilrechtliches Urteil vorliege.