46 Abs. 2 BO 1 der Auffassung des EPA an. Was den Anspruch gemäss Art. 46 Abs. 3 BO 1 betreffe, weist das IGE zunächst darauf hin, dass es sich bei der Unterstützung von Fr. 4’000.- jährlich bislang nur um eine Parteibehauptung handle, wofür dem IGE keine Beweismittel vorlägen. Bei den Gesprächen vor Erlass der Verfügung habe die Beschwerdeführerin nicht erwähnt, dass sie Geld nach Italien überweise. Vielmehr habe sie versichert, dass sie auch eine ihr allenfalls ausgerichtete Zulage nie dem Vater ihrer Kinder überweisen würde, da nicht sichergestellt sei, dass diese dann auch wirklich den Kindern zugute komme.