Vielmehr solle damit diejenige Mitarbeiterin die Zulage weiterhin beziehen können, deren Kind in Ausbildung steht und ausserhalb der Familie lebt. Es wäre stossend («choquant»), wenn die Beschwerdeführerin, die ihren Sohn vor dessen 18. Geburtstag nicht in ihrer Obhut gehabt hat, ab dann eine Zulage ausgerichtet bekäme nur aufgrund der Tatsache, dass dieser achtzehn Jahre alt wird. Der Ausrichtung einer (halben) Kinderzulage gestützt auf Art. 46 Abs. 3 BO 1 stehe entgegen, dass sich die von der Mutter angeblich ausgerichtete Unterstützung nicht auf ein gerichtliches Urteil stütze. Daran ändere auch nichts, wenn der Vater als Arbeitsloser in Italien keine Kinderzulage erhalte.