Das zur Stellungnahme eingeladene Eidgenössische Personalamt (EPA) nimmt mit Eingabe vom 14. Dezember 2000 Stellung und verneint einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer Zulage für die beiden Söhne gestützt auf Art. 46 Abs. 2 BO 1 nach deren vollendetem 18. Altersjahr; der Gesetzgeber habe mit dieser Bestimmung derjenigen Mitarbeiterin, die vor vollendetem 18. Altersjahr des Kindes keinen Zulagenanspruch hatte, keinen solchen ab diesem Alter einräumen wollen. Vielmehr solle damit diejenige Mitarbeiterin die Zulage weiterhin beziehen können, deren Kind in Ausbildung steht und ausserhalb der Familie lebt.