46 Abs. 3 der Beamtenordnung 1 vom 10. November 1959 (BO 1, SR 172.221.101). Da der Vater nicht zahlen könne, würden die Kinder ohne ihre Unterstützung, zu welcher sie gesetzlich verpflichtet sei, in Not geraten. Da ihr Unterstützungsbeitrag über dem Betrag der Kinderzulage liege, habe sie Anspruch auf eine halbe Zulage, ab vollendetem 18. Altersjahr der Söhne dann einen solchen auf eine ganze Ausbildungszulage gestützt auf Art. 46 Abs. 2 BO 1. D. Das zur Stellungnahme eingeladene Eidgenössische Personalamt (EPA) nimmt mit Eingabe vom 14. Dezember 2000 Stellung und verneint einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer Zulage für die beiden Söhne gestützt auf Art.