3 Kinder in die Schweiz reisen. Insgesamt würde sie pro Kind rund Fr. 350.- pro Monat ausgeben. Der Sohn C. wohne im Übrigen seit August 2000 nicht mehr bei seinem Vater, sondern studiere in Catania und lebe in einer Wohngemeinschaft. Der Vater erhalte in Italien zufolge Arbeitslosigkeit keine Kinderzulagen ausgerichtet. Die Beschwerdeführerin habe deshalb für die beiden Söhne bis zu deren vollendetem 18. Altersjahr Anspruch auf eine halbe Kinderzulage gestützt auf Art. 46 Abs. 3 der Beamtenordnung 1 vom 10. November 1959 (BO 1, SR 172.221.101).