C. M. (ab hier: Beschwerdeführerin) erhebt mit Eingabe vom 17. November 2000 Beschwerde bei der Eidgenössischen Personalrekurskommission (PRK) mit dem Begehren, die Verfügung des IGE vom 18. Oktober 2000 aufzuheben. Es sei festzustellen, ob bezüglich der beiden Söhne C. und N. ein Anspruch auf Kinderzulage bestehe und im Falle der Bejahung für die Zeit seit dem 18. Januar 1999 deren Berechnung vorzunehmen. Gemäss dem italienischen Trennungsurteil bzw. der diesem zugrunde liegenden Vereinbarung sei zwar der Vater für den Unterhalt der beiden Söhne verantwortlich. Dies sei ihm aber faktisch infolge Arbeitslosigkeit nicht möglich.