Das von der Angestellten angerufene Abkommen zwischen der Schweiz und Italien über soziale Sicherheit sei nicht anwendbar. Es sei durchaus möglich, dass der Angestellten im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts besondere Kosten entstünden. Der Arbeitgeber könne aber nicht ersatzweise in Anspruch genommen werden, wenn der Vater die in der Trennungsvereinbarung festgelegten Pflichten nicht erfülle. C. M. (ab hier: Beschwerdeführerin) erhebt mit Eingabe vom 17. November 2000 Beschwerde bei der Eidgenössischen Personalrekurskommission (PRK) mit dem Begehren, die Verfügung des IGE vom 18. Oktober 2000 aufzuheben.