Für die beiden Töchter C. und G. erhält M. eine Kinderzulage von je Fr. 306.- monatlich (für das Jahr 2000). B. M. beansprucht auch für die beiden beim Vater lebenden Söhne C. und N. eine Zulage. Nachdem die Gespräche zwischen der Angestellten und dem IGE zu keiner Einigung geführt haben, hat es letzteres mit Verfügung vom 18. Oktober 2000 abgelehnt, der Angestellten auch für die beiden beim Vater in Italien lebenden Söhne eine Kinderzulage auszurichten. Die gesetzlichen Voraussetzungen hierzu seien nicht erfüllt. Das von der Angestellten angerufene Abkommen zwischen der Schweiz und Italien über soziale Sicherheit sei nicht anwendbar.