46 Abs. 3 BO 1 setzt nicht ausdrücklich voraus, dass die Unterhaltsbeiträge behördlich oder richterlich festgesetzt sind, sondern dass sich diese Leistungen auf die gesetzliche Unterhaltspflicht gemäss Art. 276 f. ZGB abstützen. Besteht ein Anspruch auf Kinderzulage gemäss Art. 46 Abs. 3 BO 1, so wird er in sinngemässer Anwendung von Art. 46 Abs. 2 BO 1 über den 18. Geburtstag des Kindes hinaus verlängert, sofern die Voraussetzungen von Abs. 2 erfüllt sind (E. 3c). - Im vorliegenden Fall wurden massgebliche Behauptungen und Beweise erst im Verfahren vor der PRK vorgebracht. Damit ist die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren und die daraus folgenden Kosten mitverantwortlich.