- Der obhutsausübende Elternteil hat gestützt auf Art. 46 Abs. 1 BO 1 ohne Weiteres und ausnahmslos Anspruch auf die Sozialzulage für Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr. Art. 46 Abs. 2 BO 1 verlängert den Anspruch auf die Kinderzulage nur vom 18. bis zum 25. Geburtstag des Kindes, soweit ein Anspruch gemäss Art. 46 Abs. 1 BO 1 bereits vor dem 18. Geburtstag bestanden hat und sofern das nunmehr volljährige Kind erwerbsunfähig oder in Ausbildung ist. Art. 46 Abs. 3 BO 1 setzt nicht ausdrücklich voraus, dass die Unterhaltsbeiträge behördlich oder richterlich festgesetzt sind, sondern dass sich diese Leistungen auf die gesetzliche Unterhaltspflicht gemäss Art. 276 f. ZGB abstützen.