1 Art. 46 BO 1. Kinderzulagen. Arbeitsvertrag beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE). Noven. Parteikosten. - Das Vorbringen neuer Sachverhaltsumstände und Beweismittel ist vor der Eidgenössischen Personalrekurskommission (PRK) im Rahmen des Streitgegenstandes grundsätzlich zulässig (E. 2b). - Das Anstellungsverhältnis zwischen dem IGE und seinen Angestellten beruht auf einem öffentlich-rechtlichen, schriftlichen Anstellungsvertrag. Bezüglich der Kinderzulage finden die Bestimmungen des Bundes sinngemässe Anwendung (E. 3a). - Der obhutsausübende Elternteil hat gestützt auf Art.