{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-06-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-66-7--_2001-06-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005693.pdf?ID=150005693", "Checksum": "ec3f8d37cea2c89451b7a8157625f840"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.7 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 22.06.2001 JAAC 66.7 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 22.06.2001 JAAC 66.7 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 22.06.2001 JAAC 66.7 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:05", "Checksum": "858101850d3d0e538ec4a8caeace7b43", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 22.06.2001 JAAC 66.7 \r\n\n 9\nFür das Jahr 1999 ist folglich ein Zulageanspruch der Beschwerdeführerin für\nihre beiden Söhne gemäss Art. 46 Abs. 3 BO 1 zu verneinen, weil der Nachweis\ngeleisteter Unterhaltsbeiträge in erforderlicher Höhe nicht erbracht wurde.\nbb. Nach der Einigung bezüglich der Zulage für die Tochter C. fanden erst\nmehr als ein Jahr später, nämlich im Sommer 2000, Gespräche über die\nZulagenberechtigung für die beiden Söhne statt. Die Beschwerdeführerin\nhat nun geltend gemacht, dass ihr auch für diese beiden Kinder\nAuslagen entstehen würden, da der Vater seinen Verpflichtungen aus der\nTrennungsvereinbarung nicht mehr nachkomme. Aufgrund der bei der\nPRK eingereichten Unterlagen ist davon auszugehen, dass die von der\nBeschwerdeführerin nachgewiesenen Beiträge an den Unterhalt der Söhne N.\nund C. in der Zeit vom Januar bis Oktober 2000 zwar den Betrag der doppelten\nKinderzulage (Fr. 7’344.-) bei Weitem nicht erreichen. Hingegen kann für\nden Sohn N., an dessen Unterhalt die Beschwerdeführerin im Februar 2000\neinen Betrag von Fr. 3’500.- überwiesen hat, ein Anspruch auf eine halbe\nKinderzulage ab Januar 2000 bejaht werden. Für Sohn C. können für die Zeit\nvon Januar bis Oktober 2000 Auslagen von rund Fr. 2’500.- als nachgewiesen\ngelten, was auf ein Jahr umgerechnet den Betrag von Fr. 3’000.- ergibt.\nWird berücksichtigt, dass während den nachgewiesenen, regelmässigen\nAufenthalten der Söhne weitere Auslagen anfallen, die nicht detailliert\nnachgewiesen werden können, kann auch für den Sohn C. ab Januar 2000\nein Anspruch auf eine halbe Zulage bejaht werden.\nFür das Jahr 2000 ist demnach ein Anspruch der Beschwerdeführerin\nauf je eine halbe Kinderzulage für ihre beiden Söhne gestützt auf Art. 46\nAbs. 3 BO 1 zu bejahen, weil der Nachweis geleisteter Unterhaltsbeiträge in\nerforderlicher Höhe erbracht wurde. In diesem Sinne ist die Beschwerde\nteilweise gutzuheissen; soweit weitergehend ist sie abzuweisen. Festzuhalten\nbleibt in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin auch in\nZukunft den weiteren Bestand ihrer Unterstützungspflicht und die tatsächliche\nLeistung ihrer Unterhaltsbeiträge an ihre Söhne im Sinne der obigen\nErwägungen jährlich nachzuweisen hat. Jede Änderung der Voraussetzungen\nfür den Anspruch auf Kinderzulage hat sie ohnehin schriftlich dem IGE zu\nmelden (Art. 46g BO 1).\n5. Praxisgemäss werden im Verfahren vor der PRK ungeachtet des\nVerfahrensausgangs grundsätzlich keine Kosten erhoben. Der teilweise\nunterliegenden Vorinstanz Kosten zu auferlegen verbietet zudem Art. 63\nAbs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember\n1968 (VwVG, SR 172.021). Die teilweise obsiegende Beschwerdeführerin hat\ngrundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung. Allerdings gilt es\nim vorliegenden Fall zu beachten, dass massgebliche Behauptungen und\nBeweise erst im Verfahren vor der PRK vorgebracht wurden. Damit ist die\nBeschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren und die\ndaraus folgenden Kosten mitverantwortlich. Es ist ihr deshalb lediglich eine\nreduzierte Parteientschädigung von Fr. 800.- zulasten des IGE zuzusprechen.\nBeim gegebenen Stand der Dinge besteht kein Grund, auch davon Abstand zu\nnehmen, wie es die Vorinstanz eventualiter beantragt.\n\n10\nInformations générales sur la Commission fédérale de recours en matière de\npersonnel fédéral\n\n11\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 66.7 - Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission vom 22. Juni 2001\ni.S. M. [PRK 2000-052]\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2002\nAnnée\nAnno\n\nBand 66\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 005 693\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}