{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-06-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-66-7--_2001-06-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005693.pdf?ID=150005693", "Checksum": "ec3f8d37cea2c89451b7a8157625f840"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.7 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 22.06.2001 JAAC 66.7 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 22.06.2001 JAAC 66.7 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 22.06.2001 JAAC 66.7 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:05", "Checksum": "858101850d3d0e538ec4a8caeace7b43", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 22.06.2001 JAAC 66.7 \r\n\n 8\nAbänderung des Trennungsurteils in Sizilien zu erwirken, um sich bei der\nBegründung ihres Anspruchs auf Kinderzulagen rechtswirksam auf ihre\nUnterhaltspflicht gemäss Art. 276 f. ZGB stützen zu können. Es genügt eine\nvertraglich vereinbarte oder rein faktische Leistung von Unterhaltsbeiträgen,\nsoweit diese im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht liegen und soweit\nsie rechtsgenüglich nachgewiesen sind.\nEs wird von der Beschwerdeführerin dargetan, dass sich die Verhältnisse\nseit dem Abschluss der Vereinbarung wesentlich verändert haben, vor\nallem infolge der Arbeitslosigkeit des Ehemanns. Dieser sei nicht mehr\nim Stande, die eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen, was zur Folge\nhabe, dass er weder den Unterhalt der Kinder in Italien noch die Beiträge\nan die Beschwerdeführerin für ihren eigenen Unterhalt und denjenigen der\nKinder während ihres Aufenthalts bei der Mutter bezahle. Dies führe zu\neiner vermehrten Belastung der Beschwerdeführerin im Umfange von je\nrund Fr. 350.- monatlich für die beiden Söhne C. und N. Trifft der behauptete\nSachverhalt zu, was aufgrund der Beweislage nachfolgend zu entscheiden ist,\nleistet die Beschwerdeführerin Beiträge an den Unterhalt der beiden Söhne\naufgrund ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht im Sinne von Art. 276 f. ZGB\nund erfüllt damit die Voraussetzungen für die Erlangung von Kinderzulagen\nim Sinne von Art. 46 Abs. 3 BO 1, auch wenn sich ihre Unterhaltspflicht nicht\nauf ein gerichtliches Urteil abstützt. Es ist der Beschwerdeführerin wie oben\ndargelegt nicht zuzumuten, im Hinblick auf die Erlangung der Kinderzulagen\nin Italien ein zivilrechtliches Urteil zu erwirken, welches ihren Mann von\nseiner Unterhaltsverpflichtung entbindet.\nc. Besteht der Beitrag eines Elternteils an den Kinderunterhalt weder in der\nAusübung der Obhut noch in der Leistung monatlicher Zahlungen in fester\nHöhe, sondern wie im vorliegenden Fall ausnahmsweise in unregelmässigen\nBeiträgen unterschiedlicher Höhe, so ist bei der Beurteilung, ob diese das\nerforderliche Mass erreichen, auf eine längere Dauer abzustellen. Dabei\nliegt es nahe, die Dauer eines Jahres zugrundezulegen, weil das Gesetz einen\nAnspruch auf eine jährliche Kinderzulage einräumt (Art. 43a Abs. 1 BtG). Die\nstrittige Zulagenberechtigung ist deshalb für die Jahre 1999 und 2000 getrennt\nzu prüfen.\naa. Betreffend das Jahr 1999 ist zunächst festzustellen, dass die\nBeschwerdeführerin bei ihrem Stellenantritt im Januar 1999 angegeben\nhat, dass sie nur für die jüngste Tochter obhutsberechtigt und\nunterstützungspflichtig sei und für die drei älteren Kinder für die Zeit,\nwährend der diese bei ihr weilen, vom Vater Unterhaltsbeiträge bekomme.\nIm Mai 1999 erfolgten Abklärungen bezüglich der Zulagenberechtigung für\ndie Tochter C. In diesem Zusammenhang wird weiterhin festgehalten, dass\ndie Mutter für die beiden Söhne keine Auslagen habe. Dass bis Ende 1999 für\ndie Söhne - mit Ausnahme einer einmaligen Zahlung an C. von Fr. 250.- im\nJuli 1999 - keine massgeblichen Zahlungen erfolgten, ergibt sich auch aus den\nweiteren von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen.\n\n"}