{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-06-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-66-7--_2001-06-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005693.pdf?ID=150005693", "Checksum": "ec3f8d37cea2c89451b7a8157625f840"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.7 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 22.06.2001 JAAC 66.7 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 22.06.2001 JAAC 66.7 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 22.06.2001 JAAC 66.7 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:05", "Checksum": "858101850d3d0e538ec4a8caeace7b43", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 22.06.2001 JAAC 66.7 \r\n\n 7\ndes persönlichen Verkehrs mit einem nicht im gemeinsamen Haushalt\nlebenden Elternteil anfallen, wie insbesondere Reisekosten und Kosten von\ngemeinsamen Ferien, Teil des Unterhalts. Dass diese Kosten bei Kindern, die\nin grosser räumlicher Distanz von einem Elternteil leben und mit diesem\ngleichwohl einen regelmässigen Kontakt aufrechterhalten, in Ausnahmefällen\nsehr hoch sein können, ist unvermeidlich.\n4.a. Die beiden Söhne der Beschwerdeführerin, C. und N., standen für die\nDauer, für welche die Zulage strittig ist, nicht unter der Obhut bzw. im\ngemeinsamen Haushalt mit der Mutter, wenn sie auch für längere Zeit immer\nwieder in der Schweiz weilten. Ein Anspruch der Beschwerdeführerin kann\nsich deshalb höchstens gestützt auf Art. 46 Abs. 3 BO 1 ergeben. Art. 46\nAbs. 2 BO 1 vermag für mündige Kinder keinen eigenständigen Anspruch\nzu begründen, verlängert diese Bestimmung doch nur einen Anspruch auf\nKinderzulage, der bereits vor dem 18. Geburtstag des Kindes bestanden hat\n(s. E. 3c/bb in fine). Soweit sich die Beschwerdeführerin zur erstmaligen\nBegründung ihres Zulagenanspruchs auf Art. 46 Abs. 2 BO 1 beruft, ist die\nBeschwerde mithin abzuweisen.\nb. Für den Zulagenanspruch der Beschwerdeführerin gemäss Art. 46 Abs. 3\nBO 1 ist zunächst unerheblich, ob und wann die beiden Söhne bei ihrem\nVater in Sizilien ausgezogen sind und einen eigenen Wohnsitz begründet\nhaben. Für beide Phasen ist indes die Zulagenberechtigung abhängig davon,\nob die Beschwerdeführerin an den Unterhalt der Kinder beigetragen hat und\nwelchen Umfang diese Beiträge erreichen.\nDie von der Beschwerdeführerin behaupteten Beiträge an den Unterhalt der\nSöhne erfolgen nicht aufgrund einer richterlich festgelegten Verpflichtung.\nDie Beschwerdeführerin hat das Protokoll eines vor dem Gericht in Siracusa\nim Jahre 1995 abgeschlossenen Vergleichs zwischen ihr und ihrem Ehemann\neingereicht. Danach hat man sich in teilweiser Abänderung einer früheren\nVereinbarung darauf geeinigt, dass die Tochter C. sowie die beiden Söhne C.\nund N., die damals alle noch am Wohnort des Ehemannes zur Schule gingen,\nzwar weiterhin beiden Eltern gemeinsam anvertraut bleiben, aber beim Vater\nin Italien wohnen. Neben der Vereinbarung eines ausgedehnten Besuchs- und\nFerienrechts der Mutter verpflichtete sich der Vater für die Zeit, während der\ndie Kinder bei der Mutter weilen, zu einem monatlichen Beitrag an deren\nUnterhalt von je 500’000 italienischen Lire. Was gelten soll, wenn die Kinder\nnicht mehr beim Vater wohnen bzw. wenn sie mündig werden, wird in der\nVereinbarung nicht ausdrücklich geregelt.\nGestützt auf diese gerichtliche Vereinbarung behauptet die Vorinstanz, dass\ndie Beschwerdeführerin keine gesetzliche Unterhaltspflicht für ihre Kinder\ntreffe. Diese setze eine verbindliche Feststellung durch ein Zivilgericht\nvoraus. Dem kann nicht zugestimmt werden. Rechtlich ergibt sich die\nUnterhaltspflicht der Eltern unmittelbar aus dem Gesetz (Breitschmid, a.a.O.,\nN. 1 zu Art. 276 ZGB). Beiträge eines Elternteils an den notwendigen Unterhalt\neines Kindes gründen auf einer gesetzlichen Pflicht, auch wenn sie nicht\ngerichtlich festgelegt sind. So können sie insbesondere auch zwischen den\nEltern vertraglich (ausdrücklich oder stillschweigend) vereinbart werden.\nDem allgemeinen Bestreben folgend, im Familienrecht die gütliche Einigung\nzu fördern und die Parteien nicht zu einem Zivilverfahren zu zwingen, wo sie\nsich einig sind, ist die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet, eine formelle\n\n"}